Die Klägerin betreibt die Aufbereitung von Bauabfällen. Sie wurde am 23. Juni 1995 gegründet. Am 2. Januar 1996 beschlossen die Gesellschafter der Klägerin für das abgelaufene Geschäftsjahr 1995 eine Vorabausschüttung von 900 000,00 DM. Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag wurden fristgemäß angemeldet und abgeführt und der verbleibende Betrag an die Gesellschafter Anfang 1996 ausgezahlt. Freie Rücklagen oder Gewinnvorträge waren nicht vorhanden.
Am 22. November 1996 veranlagte der Beklagte die Klägerin auf der Grundlage der Körperschaftsteuererklärung 1995 vom 11. November 1996 erklärungsgemäß nach einem Gewinn von 738 739,00 DM und einer Vorabausschüttung von 900 000,00 DM.
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