FG Berlin - Urteil vom 16.11.2004
5 K 5008/99
Fundstellen:
EFG 2005, 483
Steuertelex 2005, 248

FG Berlin - Urteil vom 16.11.2004 (5 K 5008/99) - DRsp Nr. 2005/19190

FG Berlin, Urteil vom 16.11.2004 - Aktenzeichen 5 K 5008/99

DRsp Nr. 2005/19190

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Umsatzsteuerfreiheit der vom Kläger bzw. vom xxx nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - ASiG - vom 12. Dezember 1973 (Bundesgesetzblatt -BGBl- I 1973, 1885) in der Fassung vom 12. April 1976 (BGBl I 1976, 965) sowie nach anderen gesetzlichen bzw. betriebsgenossenschaftlichen Regelungen erbrachten arbeitsmedizinischen Leistungen.

Der Kläger ist eine Körperschaft des privaten Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz - -, die im Vereinsregister des Amtgerichts xxxx unter xxxxxxx eingetragen ist. Die streitigen Umsätze resultieren aus der Tätigkeit des im xxxxxxxx Vereinsregister eingetragenen xxxxx, der mit Wirkung vom 16. Juli 1997 durch Übertragung seines Vermögens als Ganzes unter Ausschluss der Abwicklung mit dem xxx mit dem Sitz in xxxx verschmolzen worden ist. Der xxxx -nachfolgend als Kläger bezeichnet- hatte nach seiner Satzung den Zweck, als Selbstverwaltungsorgan der Wirtschaft Menschen, Umwelt und Sachgüter vor nachteiligen Auswirkungen technischer Anlagen oder Einrichtungen aller Art zu schützen. Zu diesem Zweck stellte der xxx eine Sachverständigenorganisation zur Beratung, Begutachtung, Prüfung und Überwachung auf den Gebieten der Sicherheitstechnik und des Umweltschutzes bereit (§ 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 der Satzung).