FG Berlin - Urteil vom 21.01.2005
9 K 9238/04
Fundstellen:
EFG 2005, 708

FG Berlin - Urteil vom 21.01.2005 (9 K 9238/04) - DRsp Nr. 2005/19206

FG Berlin, Urteil vom 21.01.2005 - Aktenzeichen 9 K 9238/04

DRsp Nr. 2005/19206

Tatbestand:

Der Kläger war im Streitjahr 2002 ledig, hatte zwei Kinder (xxx, geb. am 1.7.1999 sowie xxxx, geb. am 5.7.2002) und unterhielt mit der Kindesmutter ganzjährig einen gemeinsamen Haushalt. Er war ganzjährig als Musiker und Musiklehrer selbständig und im Zeitraum 16. Januar bis zum 14. April 2000 zusätzlich als Angestellter in einem Unternehmen auch noch nichtselbständig berufstätig. Die Kindesmutter befand sich ganzjährig in einer Ausbildung (Hochschulstudium).

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2002 machte der Kläger für den Sohn xxx Betreuungskosten für den Zeitraum 1. Januar - 31. Juli 2002 in Höhe von insgesamt 2 730 EUR und für die Tochter xxxx Betreuungskosten für die Zeit ab dem 1. August 2002 in Höhe von 1 746 EUR geltend. Die jeweiligen Betreuungskosten wurden durch den Kläger allein aufgewandt.