Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx -C-KG-, deren Gesellschafterin sie seit Gründung war. Von 1985 bis 2000 war sie deren Komplementärin, während die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx -C-GmbH- die Kommanditistin der C-KG war. Im Jahre 2000 tauschten die Gesellschafter die Gesellschafterrollen. Am 29. Mai 2002 schied die C-GmbH aus der C-KG aus, sodass deren Anteil der Klägerin zuwuchs. Dies war dem Beklagten seit dem 8. Juli 2002 bekannt. Am 10. April 2003 wurde die C-KG im Handelsregister gelöscht.
Die C-KG war bis 1995 umsatzsteuerliche Organträgerin der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx A-GmbH. Die C-KG und ihre Organgesellschaft erzielten zum Teil steuerpflichtige, zum Teil nach § 4 Nrn. 8 a und 12 Umsatzsteuergesetz - UStG - steuerfreie Umsätze, wobei die Klägerin Umsätze aus langfristigen Vermietungen und Darlehnszinsen erzielte.
In ihren Umsatzsteuererklärungen bis einschließlich 2000 teilte die C-KG die auf die Vermietungsumsätze entfallenden Vorsteuern nach Flächenanteilen auf. Die diesbezüglichen Umsatzsteuererklärungen für die verbliebenen Streitjahre wirkten als Umsatzsteuerfestsetzung.
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