FG Berlin - Urteil vom 27.10.2004
2 K 2228/02
Fundstellen:
EFG 2005, 581

FG Berlin - Urteil vom 27.10.2004 (2 K 2228/02) - DRsp Nr. 2005/19189

FG Berlin, Urteil vom 27.10.2004 - Aktenzeichen 2 K 2228/02

DRsp Nr. 2005/19189

Tatbestand:

Die Klägerin errichtete aufgrund des mit dem Land Berlin am 19. November 1993 geschlossenen Vertrages und der Erlaubnis des Bezirksamtes XXXXXXXXXXX von Berlin vom 13. August 1996 im Jahre 1996 eine öffentliche Toilette ("XXXX-Toilette") auf dem dem Land Berlin gehörenden Bürgersteig derXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Der Beklagte erließ am 3. April 2001 im Wege der Nachfeststellung Einheitswertbescheide auf den 1. Januar 1997, in denen er den Einheitswert auf 600,00 DM, die Grundstücksart als Geschäftsgrundstück, die Zuordnung als Betriebsgrundstück des gewerblichen Betriebes der Klägerin feststellte und ihr das Grundstück auf fremdem Grund und Boden zurechnete.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren trägt sie in ihrer Klage vor: Die "XXXX-Toilette" sei kein Gebäude, sondern eine Betriebsvorrichtung.

1.1 Die Umwandung - räumliche Umschließung - der Toilette diene nicht dem Schutz von Menschen und Sachen gegen Witterungseinflüsse, sondern dem Schutz der Allgemeinheit vor dem innerhalb des Bauwerks stattfindenden eigentlichen Betriebsvorgang, der Benutzung der Toilette. Die Umwandung sei Voraussetzung für das Betreiben ihres, der Klägerin, unmittelbaren Gewerbebetriebes.