Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts -GbR-, die ein Grafikstudio betreibt.
Für das Streitjahr 2001 stellte der Beklagte die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb durch einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 2. Januar 2003 gesondert und einheitlich in Höhe von 45 777,00 DM fest.
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