FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.06.2017
2 K 2413/15

FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.06.2017 (2 K 2413/15) - DRsp Nr. 2017/17606

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.06.2017 - Aktenzeichen 2 K 2413/15

DRsp Nr. 2017/17606

Tenor

1.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

2.

Gemäß Art. 19 Abs. 3 Buchst. b des Vertrags über die Europäische Union und Art. 267 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Vorschriften des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999, in Kraft getreten am 1. Juni 2002, insbesondere dessen Präambel sowie Art. 1, 2, 4, 6, 7, 16 und 21 und Anhang I Art. 9 dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der, damit kein Besteuerungssubstrat entgeht, latente, noch nicht realisierte Wertsteigerungen von Gesellschaftsrechten (ohne Aufschub) besteuert werden, wenn ein in diesem Staat zunächst unbeschränkt steuerpflichtiger Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats seinen Wohnsitz von diesem Staat in die Schweiz und nicht in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Staat verlegt, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet?

Gründe

A.

I. Ausgangssachverhalt

1. 2. 3. 4.