FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.09.2017
7 K 7093/17

FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.09.2017 (7 K 7093/17) - DRsp Nr. 2017/15980

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2017 - Aktenzeichen 7 K 7093/17

DRsp Nr. 2017/15980

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Antragstellerin begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe, nachdem sich ihr ursprüngliches Begehren durch den Erlass von Änderungsbescheiden erledigt hat.

Die Antragstellerin ist die Mutter des am 09.02.1996 geborenen Sohnes B..., der in ihrem Haushalt lebt und für den sie über die Vollendung seines 18. Lebensjahres hinaus Kindergeld erhielt.

Mit Bescheid vom 13.01.2017 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für den Sohn ab Februar 2017 auf, da er sich nicht mehr in Ausbildung befinde. Dagegen legte die Antragstellerin am 23.01.2017 unter Hinweis auf Bewerbungen für Ausbildungsstellen Einspruch ein, auf den die Familienkasse um die Vorlage entsprechender Belege bat. Nachdem die Antragstellerin wenige, von der Familienkasse als nicht ausreichend angesehene Unterlagen eingereicht hatte, wies die Familienkasse den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 02.03.2017 als unbegründet zurück.

Darauf beantragte die Antragstellerin am 25.03.2017, den Bescheid vom 13.01.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.03.2017 gemäß § 172 Abgabenordnung - AO - aufzuheben.