FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.06.2017
7 V 7151/17
Fundstellen:
AO-StB 2017, 302
DStRE 2018, 691
EFG 2017, 1461

FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.06.2017 (7 V 7151/17) - DRsp Nr. 2017/13593

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.06.2017 - Aktenzeichen 7 V 7151/17

DRsp Nr. 2017/13593

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.

Gründe

I. Die Antragsteller streben die Aussetzung der Vollziehung eines Änderungsbescheides zur Einkommensteuer 2014 an.

Die (mittlerweile getrennt lebenden) Antragsteller wurden im Streitjahr als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

In ihrer am 17.08.2015 eingereichten Einkommensteuererklärung 2014 (Bl. 21ff. der Einkommensteuerakte - ESt -) erklärten die Antragsteller u. a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zweier Wohnungen in der C...-straße in D... i. H. v. -5.494,00 € (Wohnung Nr. 13, Bl. 88ff. ESt) und -5.016,00 € (Wohnung Nr. 1, Bl. 103ff. ESt) und eines Ladenlokals in der E...-straße in D... i. H. v. -5.718,00 € (Bl. 109ff. ESt), welche sie jeweils dem Antragsteller und der Antragstellerin zu je 1/2 zurechneten. Beide Wohnungen und das Ladenlokal stehen im Alleineigentum des Antragstellers.