FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.10.2017
7 V 7222/17
Fundstellen:
DStRE 2018, 1391

FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.10.2017 (7 V 7222/17) - DRsp Nr. 2017/17477

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2017 - Aktenzeichen 7 V 7222/17

DRsp Nr. 2017/17477

Tenor

Die Vollziehung des Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheides Mai 2016 vom 04.11.2016 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung im Verfahren 7 K 7214/17 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Gründe

I. Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung von fünf Einkäufen von Waren durch die Antragstellerin im Mai 2016.

Die Antragstellerin, eine GmbH, handelt mit Elektrotechnik. Streitgegenstand sind vier Lieferungen eines in Großbritannien ansässigen Unternehmers (- B -) und eine Lieferung eines in Finnland ansässigen Unternehmers (- O -). Die Antragstellerin bestellte die Waren bei B bzw. O und verkaufte sie an die in Russland ansässige LLC P - P - weiter. Die Waren wurden aus Großbritannien bzw. Finnland direkt in ein Zwischenlager nach Litauen transportiert, wo sie umgepackt und dann von dort nach Russland weitertransportiert wurden. Dies geschah auf Wunsch der P, welche der Antragstellerin gegenüber angab, es gehe ihr darum, die Waren mit anderen Einkäufen zu bündeln und mit diesen gemeinsam nach Russland bringen zu lassen. Die Antragstellerin verwendete gegenüber B und O ihre deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer - USt-Id-Nr. -.