FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 31.05.2017
3 V 3094/17
Fundstellen:
DStRE 2018, 500
EFG 2017, 1410

FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 31.05.2017 (3 V 3094/17) - DRsp Nr. 2017/13857

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2017 - Aktenzeichen 3 V 3094/17

DRsp Nr. 2017/13857

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um die Aussetzung der Vollziehung (AdV) von Grundsteuer nach Rückgängigmachung eines Bauträgervertrages.

I.1.

Die Antragstellerin - Ast. -, im Folgenden auch Verkäufer, Veräußerer oder Bauträger genannt, erwarb im Jahre 2010 das seinerzeit noch unbebaute Grundstück. Mit notarieller Urkunde vom 29.09.2010 nebst Ergänzungen vom 06.01.2011 und 29.08.2011 unter Bezug auf die Abgeschlossenheitsbescheinigung des Bauamtes vom 16.12.2010 teilte sie das Grundstück gemäß WEG in drei Wohnungseigentumsrechte und beurkundete am 19.11.2010 eine Baubeschreibung. Mit notarieller Urkunde vom 27.12.2011 veräußerte sie die künftige Einheit Nr. 2 an zwei Personen als Käufer, im Folgenden Käufer oder Erwerber genannt, und verpflichtete sich zur Bebauung. Der Kaufpreis betrug 425.000 €. Bezugsfertigkeit war zum 15.03.2012 geschuldet. Nach Bezugsfertigkeit waren die Käufer zur Abnahme verpflichtet. Mit Abnahme sollten Besitz, Nutzung, Lasten, Gefahren und Abgaben auf die Käufer übergehen. Eine Eigentumsübertragungsvormerkung wurde im Grundbuch eingetragen.

2.