Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Beklagte (Familienkasse) setzte auf Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 5. November 2014 gegenüber der Klägerin Kindergeld für ihr am 8. September 1996 geborenes Kind B... ab Oktober 2014 fest.
Im Juli 2016 legte B... das Abitur ab und beendete damit seine Schulausbildung.
Die Familienkasse hob mit Bescheid vom 29. Juni 2016 die Kindergeldfestsetzung ab August 2016 auf.
Der Ehemann der Klägerin befand sich vom 6. November 2016 bis 11. November 2016 in stationärer Behandlung und war im Anschluss bis einschließlich 17. November 2016 arbeitsunfähig.
Mit Schreiben vom 14. November 2016 teilte die Familienkasse der Klägerin mit, dass für den Zeitraum November 2014 bis Juli 2016 Kindergeld gezahlt worden sei, obwohl darauf möglicherweise kein Anspruch bestanden habe. Sie, die Klägerin, habe trotz der hierzu ergangenen Aufforderung vom 29. Juni 2016 keinen Nachweis über das Ende der Schulausbildung vorgelegt. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens gegeben.
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