FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.09.2017
10 K 10237/16
Fundstellen:
DStRE 2018, 850
EFG 2017, 1790

FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.09.2017 (10 K 10237/16) - DRsp Nr. 2017/15111

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.09.2017 - Aktenzeichen 10 K 10237/16

DRsp Nr. 2017/15111

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin für das Beitragsjahr 2015, in dem sie sich im Sonderurlaub nach § 28 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) zwecks Kinderbetreuung befand, Altersvorsorgezulage zu gewähren ist.

Die Klägerin beantragte am 18. Februar 2016 über die Anbieterin ihres Altersvorsorgevertrages, die B... a.G. (im Folgenden: Anbieterin), die Gewährung der Altersvorsorgezulage für das genannte Beitragsjahr. In dem per Datensatz übermittelten Antrag wurde eine unmittelbare Zulageberechtigung aufgrund einer Pflichtversicherung in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung geltend gemacht.

Mit Berechnungsergebnis vom 24. Februar 2016 wurde eine Zulage i.H.v. 639 € (Grundzulage und Kinderzulage für die am 6. Juli 2011 und am 19. April 2001 geborenen Kinder) ermittelt und an die Anbieterin ausgezahlt. Im Zuge des nachträglichen Überprüfungsverfahrens wurde die Zulage zurückgefordert, weil eine unmittelbare Zulageberechtigung im Datenabgleich mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger nicht bestätigt werden konnte.