FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.09.2022
16 K 7154/20

FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.09.2022 (16 K 7154/20) - DRsp Nr. 2023/16429

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.09.2022 - Aktenzeichen 16 K 7154/20

DRsp Nr. 2023/16429

Tatbestand

Die Klägerin erstrebt Akteneinsicht in die Finanzamtsakten. Während des gerichtlichen Verfahrens hat der Bevollmächtigte Einsicht in die Strafakten genommen.

Der Beklagte wies am 11.08.2020 einen Antrag auf Befangenheit gegen seinen Mitarbeiter Herrn B... zurück und lehnte bei dieser Gelegenheit gleichzeitig einen Antrag auf Akteneinsicht in die Akten der Betriebsprüfung ab. Dabei hatte er sich darauf berufen, dass ein berechtigtes Interesse nicht vorgetragen worden und nach Aktenlage auch nicht erkennbar sei. In der Einspruchsentscheidung vom 24.08.2020 stellte der Beklagte darauf ab, dass der Berater bereits beim Ende der Zwischenbesprechung Akteneinsicht verlangt habe, weil er die Vermerke zu der Besprechung habe sehen wollen. Es seien daraufhin Kopien der Besprechungsvermerke zugesandt worden. Ferner habe Herr C... um Übersendung eines Protokolls über ein Gespräch zwischen dem Vorsteher und dem Sachgebietsleiter gebeten. Ein solcher Gesprächsvermerk existiere aber nicht. Aufgrund eines eingeleiteten Strafverfahrens und einer erfolgten Durchsuchung, habe der Steuerberater mit Telefonat vom 11.02.2020 die Akteneinsicht beantragt.