FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.11.2017
6 K 6199/16
Fundstellen:
DStRE 2018, 1038
EFG 2018, 219

FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.11.2017 (6 K 6199/16) - DRsp Nr. 2018/1064

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2017 - Aktenzeichen 6 K 6199/16

DRsp Nr. 2018/1064

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Tatbestand

Die miteinander verheirateten Kläger wurden im Streitjahr 2014 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit Bauvertrag vom 19. März 2013 ließen die Kläger in C..., D...-straße, ein Einfamilienhaus (1,5 Vollgeschosse) errichten. Grundlage war der Werkvertrag zwischen den Klägern und dem Baubetrieb E... . Nach den Plänen des Planungsbüros F... verpflichtete sich die Fa. E..., das Haus zu errichten. Für die Abnahme wurde die Hinzuziehung des Herrn F... und / oder der Fa. G... vorgesehen (§ 8 des Vertrags). Der Fa. G... wurde das Recht zur Werbung mit dem Bauvorhaben eingeräumt (§ 10 Nr. 1 des Vertrags). Nach Nr. 14 des Bauleistungsverzeichnisses sollte ein Außenputz als Strukturputz angebracht werden. Die Außenanlagen waren ausweislich des Bauleistungsverzeichnisses nicht Gegenstand des Bauvertrags mit der Fa. E... . Auf dem Vertrag mit der Fa. E... ist auf der rechten Seite in Großbuchstaben ein - schlecht lesbarer - Querdruck angebracht: "...". Das Gericht nimmt auf den Vertrag Bezug (Bl. 67 bis 74 der Gerichtsakte).