FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.10.2017
6 K 6119/17
Fundstellen:
EFG 2018, 104

FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.10.2017 (6 K 6119/17) - DRsp Nr. 2017/17470

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.10.2017 - Aktenzeichen 6 K 6119/17

DRsp Nr. 2017/17470

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und wurden vom Beklagten im Streitjahr 2014 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Kläger erklärten Vorsorgeaufwendungen für die gesetzliche Krankenversicherung in Höhe von 3.994 € (Kläger) und 2.182 € (Klägerin) sowie für die gesetzliche Pflegeversicherung in Höhe von 621 € (Kläger) und 340 € (Klägerin). Zugleich erklärten sie, dass der Kläger im Streitjahr eine Erstattung seiner Krankenkasse in Höhe von 450 € erhalten habe, diese aber nicht die Vorsorgeaufwendungen mindere, weil es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung handele.

Der Zahlung der B... Krankenkasse an den Kläger in Höhe von 450 € lag der Wahltarif "C..." zugrunde. Der Wahltarif beruht auf § 53 Abs. 1 Sozialgesetzbuch -SGB- V in Verbindung mit § 18a der Satzung der B... Krankenkasse und sieht Tarifklassen gestaffelt nach der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen vor, die jeweils eine Prämie sowie Selbstbehalte zum Gegenstand haben (§ 18a Abs. 1 der Satzung). Dem Kläger wurden entsprechend der Satzungsbestimmungen sog. Teilnahmebedingungen ausgehändigt, die u.a. folgende Regelungen umfassten:

"3. Tarifwahl [...]