FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.10.2017
4 K 4239/14
Fundstellen:
DStRE 2018, 1518
EFG 2018, 3

FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.10.2017 (4 K 4239/14) - DRsp Nr. 2017/17472

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.10.2017 - Aktenzeichen 4 K 4239/14

DRsp Nr. 2017/17472

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über Schätzungsbescheide des Beklagten für das Jahr 2009 (Streitjahr).

Der Kläger gründete am 11. Juni 2009 einen Schrotthandel (An- und Verkauf) in C... und reichte am 15. Juni 2009 beim Finanzamt (FA) einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ein (Gewerbesteuerakten, Bl. 1). Die voraussichtlichen Einkünfte im Jahr der Betriebseröffnung gab er mit 3.000 € an. Im Juli 2010 stellte der Kläger den Schrotthandel ein (Gewerbesteuerakten, Bl. 11).

Da der Kläger die Umsatzsteuererklärung für 2009 nicht einreichte, schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) und erließ am 5. April 2011 den Umsatzsteuerbescheid für 2009, mit dem Umsatzsteuer in Höhe von 344,60 € festgesetzt wurde. Der Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde am 7. Dezember 2011 aufgehoben.