FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.05.2024
6 K 6002/24

FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.05.2024 (6 K 6002/24) - DRsp Nr. 2024/9070

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.05.2024 - Aktenzeichen 6 K 6002/24

DRsp Nr. 2024/9070

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Teilwertabschreibungen auf eine Darlehensforderung der Klägerin.

Die Klägerin ist eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht B... unter HRB ..., mit Sitz in C.... Unternehmensgegenstand der Klägerin war der Betrieb einer Gaststätte.

Nachdem die Klägerin zunächst keine Steuererklärungen für 2018 abgegeben hatte, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 1 Abgabenordnung - AO - und erließ entsprechende Schätzbescheide, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO standen.

In ihren Steuererklärungen für das Jahr 2018 machte die Klägerin eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung in Höhe von 100.000,- € auf ein Darlehen der Klägerin an Herrn D... geltend. Auf Nachfrage des Beklagten gab die Klägerin an, sie habe im Jahr 2016 ein Darlehen in Höhe von 150.000,- € an Herrn D... zum Zweck des Aufbaus und des Betriebs eines Restaurants in E..., Nordmazedonien, gewährt. Die einzelnen Darlehensbeträge habe man im Jahr 2017 entsprechend dem Baufortschritt ausbezahlt.