FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.07.2017
9 K 11318/15
Fundstellen:
DStRE 2018, 1122
EFG 2018, 56

FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.07.2017 (9 K 11318/15) - DRsp Nr. 2017/15976

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.07.2017 - Aktenzeichen 9 K 11318/15

DRsp Nr. 2017/15976

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide über Körperschaftsteuer für 2008, die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2008 sowie über die Ablehnung der Veranlagung zur Körperschaftsteuer für 2009, 2010 und 2011, sämtlich vom 20. September 2013, sowie des Bescheids über die Ablehnung der Veranlagung zur Körperschaftsteuer für 2012 vom 4. März 2014, sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. November 2015, verpflichtet, die Klägerin für die Jahre 2008 bis 2012 zur Körperschaftsteuer zu veranlagen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Beschluss:

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin mit einem Betrieb gewerblicher Art zur Körperschaftsteuer zu veranlagen ist.