Der Haftungsbescheid vom 11. Dezember 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Juli 2015 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 62 % und dem Beklagten zu 38 % auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Beschluss:
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte den Kläger als ehemaligen Geschäftsführer einer G... GmbH i. L. sowie als ehemaligen Geschäftsführer einer O... GmbH i. L. mit Sitz zuletzt in C... wegen rückständiger Abgabenverbindlichkeiten persönlich in Haftung nehmen kann.
O... GmbH
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