FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.09.2017
2 K 2013/16
Fundstellen:
DStRE 2018, 1153
DStZ 2018, 8
EFG 2017, 1886

FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.09.2017 (2 K 2013/16) - DRsp Nr. 2017/15977

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.09.2017 - Aktenzeichen 2 K 2013/16

DRsp Nr. 2017/15977

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig verblieben ist, nachdem hinsichtlich des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2006 die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend die Erledigung in der Hauptsache erklärt haben, nunmehr noch die Höhe eines bei der Einkommensteuerfestsetzung gegenüber dem Kläger für das Jahr 2008 erfassten Veräußerungsgewinns nach § 17 Einkommensteuergesetz - EStG - aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen des Klägers an der B... GmbH.

Der Kläger hatte zu Ende 1998 sämtliche Geschäftsanteile an der B... GmbH zum Preis von 1,00 DM von der C... AG D... durch eine von ihm beauftragte Treugeberin erworben. Die Veräußerin hatte zuvor Darlehen an die B... GmbH gewährt und hinsichtlich dieser Darlehen mit der B... GmbH Erlassverträge gegen Besserungsscheine vereinbart. Mit dem Vertrag über den Erwerb der Geschäftsanteile an der B... GmbH erwarb der Kläger zugleich über seine Treugeberin auch die Rechte aus den Besserungsscheinen für 1,00 DM. Auf den als Anlage K 7 zur Klagebegründung vom 21.03.2016 dem Finanzgericht in Kopie vorgelegten Auszug aus dem Erwerbsvertrag (Gerichtsakte Bl. 53 ff.) wird verwiesen.