Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen des Klägers für Alarmüberwachungsleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz - EStG - bei der Einkommensteuer 2015.
In seiner Einkommensteuererklärung 2015 machte der Kläger Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. d. § 35a Abs. 2 EStG i. H. v. insgesamt 3.012,00 € geltend, darunter 585,00 € für eine Position "C..." (Bl. 45 der Einkommensteuerakte - ESt -).
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