FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.09.2017
7 K 7270/14
Fundstellen:
EFG 2017, 1897

FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.09.2017 (7 K 7270/14) - DRsp Nr. 2017/15978

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.09.2017 - Aktenzeichen 7 K 7270/14

DRsp Nr. 2017/15978

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung vom 23.02.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.09.2014 verpflichtet, die laufenden gewerblichen Einkünfte der Klägerin in 2009 in Höhe von -2.561,04 € festzustellen und sie in Höhe von -1.357,34 € dem Beigeladenen zu 1. und in Höhe von -1.203,69 € dem Beigeladenen zu 2. zuzurechnen, ferner die nach dem DBA H... steuerfreien und dem Progressionsvorbehalt unterliegenden gewerblichen Einkünfte auf -69.617,50 € festzustellen und in Höhe von -36.897,28 € dem Beigeladenen zu 1. und in Höhe von -32.720,23 € dem Beigeladenen zu 2. zuzurechnen,

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin und der Beklagte streiten darum, ob die Klägerin im Streitjahr Einkünfte i.S. des Einkommensteuergesetzes - EStG - erzielt hat und ggf. in welcher Höhe.