Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung vom 23.02.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.09.2014 verpflichtet, die laufenden gewerblichen Einkünfte der Klägerin in 2009 in Höhe von -2.561,04 € festzustellen und sie in Höhe von -1.357,34 € dem Beigeladenen zu 1. und in Höhe von -1.203,69 € dem Beigeladenen zu 2. zuzurechnen, ferner die nach dem
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin und der Beklagte streiten darum, ob die Klägerin im Streitjahr Einkünfte i.S. des Einkommensteuergesetzes - EStG - erzielt hat und ggf. in welcher Höhe.
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