FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.03.2017
6 K 6144/15
Fundstellen:
DStRE 2018, 141
EFG 2017, 856

FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.03.2017 (6 K 6144/15) - DRsp Nr. 2017/11036

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2017 - Aktenzeichen 6 K 6144/15

DRsp Nr. 2017/11036

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Spartenrechnung gem. § 8 Abs. 9 KStG in Verbindung mit § 34 Abs. 6 KStG 2009 in den Jahren 2009 bis 2012 bei "Altverlusten".

Bis zum 11. Juli 2005 war der Landkreis B... alleiniger Gesellschafter der im Jahr 1991 gegründeten Klägerin. Seit dem 12. Juli 2005 werden die Anteile an der Klägerin durch die C... GmbH gehalten, deren alleinige Gesellschafterin wiederum der Landkreis B... ist.

Bis zum 31. Dezember 2006 war die Klägerin Pächterin und Betreiberin des Museums "D..." in E... . Verpächter war wiederum der Landkreis B... . Das Museum D... war mit öffentlichen Mitteln des Europäischen Fonds zur Strukturförderung und mit Mitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" finanziert worden.

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