Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Kläger hat in der Bundesrepublik Deutschland erhebliche Steuerschulden aus den Veranlagungszeiträumen 2009 bis 2012, in deren Zusammenhang er wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurde. Das Landgericht C... verurteilte den Kläger mit Urteil vom xx.09.2013 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung wegen Steuerhinterziehung i. H. xxxxxxx Euro. Dieses Urteil ist seit dem xx.09.2013 rechtskräftig. Der Kläger übersiedelte in der Folge in die Republik Irland. Über das Vermögen des Klägers wurde in der Republik Irland ein Insolvenzverfahren eröffnet und mit beglaubigter Bestätigung zum xx.10.2021 die Zahlungsunfähigkeit erklärt. Nach Verfahrensabschluss erhielt der Kläger mit dem certificate of discharge from bankruptcy (Bl. 11 der Gerichtsakte) die Bestätigung, dass die angemeldeten Forderungen, worunter nach Auffassung des Klägers auch diejenigen des Beklagten fallen, von der Restschuldbefreiung erfasst seien. Hierüber wurde der Beklagte mit Schreiben vom 20.01.2023 informiert und um Bestätigung gebeten. Der Beklagte erkannte die Restschuldbefreiung im Schreiben vom 07.06.2023 nicht an.
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