FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.05.2017
5 K 10070/15
Fundstellen:
DStRE 2018, 411

FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.05.2017 (5 K 10070/15) - DRsp Nr. 2017/13590

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen 5 K 10070/15

DRsp Nr. 2017/13590

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

Der Kläger führt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der B... AG und der dieser verbundenen Unternehmen die betriebliche Altersversorgung durch. Der Geschäftsbetrieb des Klägers, d.h. die unternehmerischen Kernfunktionen unterhalb der Leitungsebene, ist auf die C... GmbH als zugelassene Rentenberaterin und Expertin für betriebliche Altersversorgung ausgelagert. Am 23.01.2013 übermittelte die C... GmbH über das Rechenzentrum der D... AG 1584 Rentenbezugsmitteilungen, die die Kunden des Klägers betrafen. Als Mitteilungspflichtiger war nicht der Kläger angegeben. Die verwandte Kundennummer war diejenige der E... AG (extern). Am 24.01.2013 erhielt die C... GmbH die Bestätigung, dass die Datensätze übertragen worden seien. Am 19.03.2014 übermittelte die C... GmbH 1312 Rentenbezugsmitteilungen an die Beklagte, die die identischen Kunden des Klägers betrafen, nunmehr aber diesen als Mitteilungspflichtigen auswiesen und auch seine Anschrift und Kundennummer beinhalteten.