Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Ablehnung des Erlasses einer Kindergeldrückforderung i.H.v. 1.104 €.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 (Bl. 2 "eAkte INKASSO") stellte die Klägerin einen Antrag auf Billigkeitserlass hinsichtlich der Kindergeldrückforderung nach § 227 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) gemäß Bescheid vom 29. April 2015. Zur Begründung trug sie vor, das Arbeitslosengeld II sei von der Jobagentur aufgrund des bezogenen Kindergeldes unwiderruflich gekürzt worden. Sie habe nicht gewusst, dass sich ihr Sohn bei der Berufsberatung abgemeldet habe. Ohne Billigkeitsmaßnahme sei ihre wirtschaftliche und persönliche Existenz ernstlich gefährdet. Sie befinde sich außerdem in Existenzgründung und der notwendige Lebensunterhalt könne vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden.
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