Der Bescheid über Einkommensteuer für 2010 vom 10.10.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.05.2015 wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung statt in Höhe von 786 € in Höhe von 551 € (Kläger: 276 €, Klägerin: 275 €) berücksichtigt werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte berechtigt war, die von den Klägern geltend gemachten Werbungskosten - WK - zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - V+V - nur teilweise steuerlich zu berücksichtigen.
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