FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.06.2017
7 K 7052/15
Fundstellen:
DStRE 2018, 631
ZInsO 2017, 2246

FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.06.2017 (7 K 7052/15) - DRsp Nr. 2017/13695

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.06.2017 - Aktenzeichen 7 K 7052/15

DRsp Nr. 2017/13695

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der J... Steuerberatungsgesellschaft mbH auferlegt.

Tatbestand

Streitig ist die Umsatzsteuer 2009 der B... AG. Gesellschafter der B... AG waren C... und ihr Ehemann D... . Alleiniger Vorstand war zunächst Frau E... .

Die B... AG reichte Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das Jahr 2009 ein, eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung für wurde zunächst nicht eingereicht. Telefonisch teilte das seinerzeit beauftragte Steuerbüro am 04.03.2010 Jahreswerte für 2009 (mit der Anmerkung, diese seien vorläufig, aber zu ca. 90 % richtig) mit (handschriftlicher Gesprächsvermerk Bl. 10 Umsatzsteuerakte -USt-).

Ab dem 09.03.2010 war Herr F... als neuer Alleinvorstand der B... AG im Handelsregister eingetragen.

Mit Schreiben vom 10.03.2010 (Bl. 68 Körperschaftsteuerakte -KSt-) reichte die B... AG eine betriebswirtschaftliche Auswertung - BWA - für den Zeitraum Januar bis Dezember 2009 ein.

Mit Schreiben vom 24.03.2010 (Bl. 77 KSt) meldete sich die Steuerberatungsgesellschaft G... unter Vorlage einer Vollmacht (Bl. 86 KSt) bei dem Beklagten für die B... AG.

Am 17.05.2010 ordnete das Amtsgericht H... (Az. 36c IN 1904/10) die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der B... AG an.