FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.06.2017
7 K 7131/16

FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.06.2017 (7 K 7131/16) - DRsp Nr. 2017/13697

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.06.2017 - Aktenzeichen 7 K 7131/16

DRsp Nr. 2017/13697

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern die Kinderzulage für die Tochter C... gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 Eigenheimzulagengesetz - EigZulG - in den Streitjahren zusteht.

Die Kläger sind gemeinsam Eigentümer eines Einfamilienhauses, für das die Voraussetzungen für die Gewährung von Eigenheimzulage vorlagen. Der Beklagte setzte ursprünglich mit Bescheid vom 25.04.2005 Eigenheimzulage für die Jahre 2004 bis 2011 in Höhe von jeweils 4.857,00 € fest. Die Eigenheimzulage setzte sich zusammen aus dem Fördergrundbetrag in Höhe von 2.556,00 € sowie drei Kinderzulagen in Höhe von je 767,00 €, insgesamt 2.310,00 € pro Jahr. Eine der Kinderzulagen wurde für C..., die am 25.04.1987 geborene Tochter der Kläger, gewährt.

Für die Jahre 2009 und 2010 setzte der Beklagte Einkommensteuer mit Bescheiden vom 15.03.2010, 31.03.2010, 17.06.2010 (2009) und vom 10.03.2011 (2010) unter Berücksichtigung von C... als Kind fest. Einen Kinderfreibetrag gewährte er für C... nicht, weil die Freistellung ihres Existenzminimums durch die Gewährung von Kindergeld erfolgt sei und dies für die Kläger günstiger war.