FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.06.2017
5 K 11174/15
Fundstellen:
EFG 2017, 1404

FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.06.2017 (5 K 11174/15) - DRsp Nr. 2017/13698

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.06.2017 - Aktenzeichen 5 K 11174/15

DRsp Nr. 2017/13698

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 19. September 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11. September 2014 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom 25. August 2015 wird dahingehend geändert, dass bei den sonstigen Einkünften gem. § 22 EStG weitere Werbungskosten i.H.v. 24.125 € berücksichtigt werden.

Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 22. Juli 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11. September 2014 in Gestalt der Teil-Einspruchsentscheidung vom 25. August 2015 wird dahingehend geändert, dass bei den sonstigen Einkünften gem. § 22 EStG weitere Werbungskosten i.H.v. 25.379 € berücksichtigt werden.

Die Berechnung der Steuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 Finanzgerichtsordnung - FGO - dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 40 % den Klägern und zu 60 % dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand