Die Einkommensteuer 2011 wird unter Änderung des Bescheides vom 07.05.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.06.2015 dahingehend neu festgesetzt, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin um 235,57 € verringert werden.
Die Berechnung der Steuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 Finanzgerichtsordnung - FGO - dem Beklagten übertragen.
Die Einkommensteuer 2012 wird unter Änderung des Bescheides vom 12.03.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.06.2015 dahingehend neu festgesetzt, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin um 537,83 € verringert werden. Die Berechnung der Steuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 FGO dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Streitig ist die steuerliche Behandlung einer Vielzahl von Einzelsachverhalten im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für 2011 und 2012.
Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
1. Streitjahr 2011
a) Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit
Der Kläger ist nichtselbständig als Wirtschaftsprüfer bei der Firma C... tätig.
aa) Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
1. 2.
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