FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.10.2017
11 K 11196/17
Fundstellen:
DStRE 2019, 147
EFG 2018, 225

FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.10.2017 (11 K 11196/17) - DRsp Nr. 2018/1066

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.10.2017 - Aktenzeichen 11 K 11196/17

DRsp Nr. 2018/1066

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die ihrem Unternehmensgegenstand nach auf die Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen gerichtet ist.

Der Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit liegt in der Produktion von Kino- und TV-Filmen, jeweils als Einzelprojekt. Die Herstellungskosten des einzelnen Films finanziert die Klägerin mit bewilligten Fördermitteln, Koproduktionsbeiträgen und Lizenzvergütungen sowie mit einem Eigenmittelanteil. Die Gewährung von öffentlichen Fördergeldern erfolgt oft unter der Bedingung, dass ein bestimmter Regionaleffekt eingehalten werden, mithin ein gewisser Anteil der Film-Herstellungskosten in einer bestimmten Region anfallen muss.