Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Streitgegenstand waren die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für das 1. bis 3. Kalendervierteljahr 2014, welche der Beklagte auf Grundlage geschätzter Besteuerungsgrundlagen erlassen hat.
Die Klägerin ist eine 2001 gegründete GmbH, welche im Bereich der Unternehmensberatung tätig ist. Geschäftsführer waren im Streitzeitraum u. a. B... . Dieser ist auch einzelunternehmerisch als Rechtsanwalt tätig und ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin.
Mit Schreiben ebenfalls vom 20.12.2013 (Bl. 19 der Umsatzsteuer-Voranmeldungsakte - USt-VA -) teilte der Beklagte der Klägerin mit, "ab 2014" werde "von einer Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen vorerst verzichtet". Mit Schreiben an die Klägerin vom 12.02.2014 (Bl. 20 USt-VA) führte der Beklagte aus, die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr habe mehr als 1.000,00 € betragen. Das Gesetz sehe in solchen Fällen grundsätzlich eine Verpflichtung zur vierteljährlichen Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen vor. Die Klägerin möge "weiterhin ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen vierteljährlich" einreichen.
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