FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.06.2017
3 K 3079/17
Fundstellen:
AO-StB 2017, 342
DStRE 2018, 755

FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.06.2017 (3 K 3079/17) - DRsp Nr. 2017/13700

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.06.2017 - Aktenzeichen 3 K 3079/17

DRsp Nr. 2017/13700

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Möglichkeit einer Bescheidänderung bei nachträglicher Feststellung der Behinderung des Kindes für die Streitjahre 2012 und 2013.

I.

Der 1977 geborene Sohn der Kläger litt schon seit seiner Kindheit an der Asperger-Erkrankung, einer Form des Autismus, was lange Zeit aber nicht erkannt und diagnostiziert wurde. Er war in den Streitjahren 2012 und 2013 noch immer Student und vermochte sein Studium nicht abzuschließen. Seine Eltern, die Kläger, kamen noch immer für ihn auf.

Nachdem die Krankheit des Sohnes endlich als solche erkannt worden war, stellte das C... Amt auf den Antrag des Sohnes vom 27.01.2015 mit Bescheid vom 30.03.2015 mit Wirkung ab Antragstellung einen Grad der Behinderung von 80 mit Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis wegen einer tief greifenden Entwicklungsstörung fest.

Auf den Antrag des Klägers vom 15.03.2015 bewilligte die Familienkasse D... mit Bescheid vom 14.12.2015 Kindergeld in Höhe von monatlich 184 € ab Januar 2011 und wies im Februar 2016 11.088 € zur Auszahlung an. Mit Schreiben vom 18.12.2015 teilte sie die Kindergeldfestsetzung dem beklagten Finanzamt - FA - mit.

II.

1.