FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.06.2017
9 K 9157/14
Fundstellen:
EFG 2017, 1781

FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.06.2017 (9 K 9157/14) - DRsp Nr. 2017/15117

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen 9 K 9157/14

DRsp Nr. 2017/15117

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Juni 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Juli 2014 verpflichtet, den Klägern Eigenheimzulage in Höhe von 2 556,00 EUR pro Jahr für die Jahre 2009 bis 2015 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu 1/8 und dem Beklagten zu 7/8 auferlegt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss:

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Kläger einen Anspruch auf Gewährung von Eigenheimzulage für die Jahre ab 2009 im Hinblick auf die Herstellung eines anschließend selbstbewohnten Hauses in C..., (Republik Polen) haben.

1. 2.