Die Klägerin wurde im Jahre 1994 errichtet; Gegenstand des Unternehmens ist insbesondere der Groß- und Einzelhandel mit Spielwaren und Geschenkartikeln. Die Stammeinlage in Höhe von insgesamt DM 100.000 wurde zu 50 v.H. eingezahlt. Mehrheitsgesellschafter mit zunächst 51 % war Herr A., der zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt wurde. Durch Kaufvertrag vom 13.10.1994 erwarb Herr A. weitere 48 % der Geschäftsanteile hinzu. Am 01.12.1995 veräußerte Herr A., der am selben Tage als Geschäftsführer abberufen wurde, seinen Geschäftsanteil in vollem Umfang.
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