FG Brandenburg - Urteil vom 14.11.2006
3 K 1938/04
Normen:
GrEStG (1977) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 6 Abs. 4 S. 2 § 8 § 9 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 914
EFG 2007, 870

FG Brandenburg - Urteil vom 14.11.2006 (3 K 1938/04) - DRsp Nr. 2007/2995

FG Brandenburg, Urteil vom 14.11.2006 - Aktenzeichen 3 K 1938/04

DRsp Nr. 2007/2995

1. Die Verpflichtung, Vermögensgegenstände wie Grundstücke auf eine Gesellschaft zu übertragen, welcher der Einbringende angehört oder angehören wird, kann bereits bei der Vereinbarung einer Personengesellschaft eingegangen werden. 2. Die Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verlangt die Feststellung, in welchem Zustand das Grundstück eingebracht werden soll. Maßgeblich ist der Zustand des Grundstücks, der aus den Vereinbarungen der Vertragspartner oder dem von ihnen gewollten wirtschaftlichen Ergebnis resultiert.

Normenkette:

GrEStG (1977) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 6 Abs. 4 S. 2 § 8 § 9 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der 1994 beendeten Aufbaugesellschaft L. I GbR - ABG L. I -.

Im September 1992 hatten Dr. Rainer A. und Georg B. die B./A. GbR gegründet. Beide waren mit jeweils 50 % beteiligt. Die Gesellschaft trat später unter der Bezeichnung Aufbaugesellschaft L. GbR - ABG L. - auf. Am 14.12.1992 erwarb diese Gesellschaft das Grundstück Flur 15, Flurstück 75 in der Gemarkung L. mit einer Größe von 96.766 qm, wofür Grunderwerbsteuer in Höhe von 290.298,- DM bestandskräftig festgesetzt wurde.