FG Bremen - Beschluss vom 02.05.2018
2 V 76/18 (1)

FG Bremen - Beschluss vom 02.05.2018 (2 V 76/18 (1)) - DRsp Nr. 2018/8994

FG Bremen, Beschluss vom 02.05.2018 - Aktenzeichen 2 V 76/18 (1)

DRsp Nr. 2018/8994

Tenor

Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung der Wettbürosteuer-Anmeldung für den Monat August 2017 vom 5. Oktober 2017 wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf ...,- € festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin - nachfolgend abgekürzt: Ast. - begehrt die Aufhebung der Vollziehung einer Wettbürosteuer-Anmeldung, die nach § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des dieser zugrunde liegenden § 11 Abs. 2 des Bremischen Vergnügungssteuergesetzes vom 14. Dezember 1990 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen -Brem.GBl.- vom 19. Dezember 1990, 467 ff.) in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Wettbürosteuer vom 14. März 2017 (Brem.GBl. 2017, 104) - nachfolgend abgekürzt: VergnStG BR -.

Die Ast. betreibt in Bremen Wettvermittlungsstellen für den in ... lizensierten Wettveranstalter V.