FG Bremen - Beschluss vom 28.03.2017
3 V 22/17 (1)

FG Bremen - Beschluss vom 28.03.2017 (3 V 22/17 (1)) - DRsp Nr. 2018/722

FG Bremen, Beschluss vom 28.03.2017 - Aktenzeichen 3 V 22/17 (1)

DRsp Nr. 2018/722

Tenor

Die Vollziehung des Bescheides für 2013 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 19. März 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 2017 wird ohne Sicherheitsleistung bis einen Monat nach Zustellung des Urteils im Hauptsacheverfahren ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 11.290,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Streitig ist die steuerrechtliche Behandlung des Verzichts auf Darlehensforderungen des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers der Antragstellerin (nachfolgend abgekürzt: Ast.), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), gegen diese auf GmbH-Ebene.

Gegenstand des Unternehmens der Ast. sind laut Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts ... die Dienstleistungen eines Internet-Dienstleisters sowie alle damit im weitesten Sinne zusammenhängenden Leistungen aller Art, insbesondere Datenbankanwendungen, Kommunikationslösungen, Softwareentwicklungen, Marketinglösungen, multimediale Anwendungen (innerhalb lokaler und globaler Computernetze) sowie Handel und Vertrieb via Internet.

Die Ast. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ... 2003 von Herrn ... (nachfolgend abgekürzt: A.) und Herrn ... (nachfolgend abgekürzt: B.) gegründet.