Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob eine Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist eingetreten ist.
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ihre Einkommensteuererklärungen wurden für 2002 am 18. Juli 2003 und für 2003 am 11. Mai 2004 abgegeben.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2013 (Bl. 89 - 98 GA) gaben die Kläger Berichtigungserklärungen für die Jahre 2002 bis 2011 ab. Sie teilten mit, zwischen den Jahren 1965 und 1998 versteuertes Vermögen auf Konten in der Schweiz gebracht zu haben.
Mit diesem Vermögen hätten sie Einkünfte aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften und Renteneinkünfte erzielt, die sie in ihren Steuererklärungen nicht angegeben hätten. Sie schätzten die Einkünfte aus diesen Konten für die Streitjahre wie folgt:
2002 | 2003 | |
Kapitalerträge (§§ 20, 22 EStG) ohne Halbeinkünfteverfahren in EUR | xx | Xx |
Spekulationsgeschäfte (§ 23 EStG) ohne Halbeinkünfteverfahren in EUR | xx | xx |
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