FG Bremen - Urteil vom 06.06.2018
2 K 19/17 (5)
Fundstellen:
DStRE 2019, 220

FG Bremen - Urteil vom 06.06.2018 (2 K 19/17 (5)) - DRsp Nr. 2018/8995

FG Bremen, Urteil vom 06.06.2018 - Aktenzeichen 2 K 19/17 (5)

DRsp Nr. 2018/8995

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen.

Die Klägerin, eine GmbH, führt Gerüstbauarbeiten durch. Sie wurde am 15. Dezember 2014 gegründet. An ihr sind zu je 50% beteiligt die Herren A und B, die auch beide Geschäftsführer sind. Die Klägerin beschäftigt durchschnittlich sechs bis acht Mitarbeiter und erzielte im Jahr 2015 einen Jahresumsatz von xx EUR. Zur Bewältigung von Auftragsspitzen setzt sie Subunternehmer ein. Die Klägerin war überwiegend als Subunternehmerin für die G tätig.

Am 23. Februar 2016 erfolgte bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Nachschau.

Mit Prüfungsanordnung vom 8. April 2016 wurde für die Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung hinsichtlich des Vorsteuerabzugs für den Zeitraum März bis Dezember 2015 angeordnet.

Bei der Prüfung wurden folgende Rechnungen vorgelegt, die als Aussteller Herrn F und die Geschäftsbezeichnung H auswiesen:

Rechnungsdatum Leistungszeitraum Summe EUR Umsatzsteuer EUR Gesamt EUR
07.12.2015 27.07.-26.08.2015 7.520 1.428,80 8.948,80
17.12.2015 25.07.-25.09.2015 5.550 1.054,50 6.604,50
21.12.2015 15.06.-12.08.2015 13.800 2.622,00 16.422,00
28.12.2015 22.10.-12.12.2015 4.000 760,00 4.760,00
Summe 5.865,30 36.735,30
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