FG Bremen - Urteil vom 08.05.2018
2 K 49/17 (5)
Fundstellen:
DStRE 2019, 622
ZEV 2018, 548

FG Bremen - Urteil vom 08.05.2018 (2 K 49/17 (5)) - DRsp Nr. 2018/8996

FG Bremen, Urteil vom 08.05.2018 - Aktenzeichen 2 K 49/17 (5)

DRsp Nr. 2018/8996

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Am 1. August 2008 verstarb Herr S. in einem Pflegeheim in Bremen. In seinem Testament hatte er den Kläger als Alleinerben eingesetzt und die Schweizer Rechtsanwältin P zur "Willensvollstreckerin" bestimmt. Der Erblasser war zuletzt in der Schweiz mit Hauptwohnsitz gemeldet und war auch in ... gemeldet.

Am 18. Februar 2009 erteilte die deutsche Botschaft in ... Frau P das Testamentsvollstreckerzeugnis. Am 30. April 2009 ging die Anzeige des Erbfalls durch das Nachlassgericht ... beim Finanzamt A ein. Das Finanzamt A forderte Frau P am 15. Juni 2009 zur Benennung eines inländischen Bevollmächtigten auf. Am 17. Juli 2009 ging die durch Frau P erteilte Vollmacht für den bisherigen Steuerberater des Erblassers, Herrn ..., beim Finanzamt A ein. Am 28. Juli 2009 forderte das Finanzamt A den Steuerberater ... zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung bis zum 31. August 2009 auf. Am 1. September 2009 wurde eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung bis zum 30. November 2009 beantragt.

Am 2. Juli 2010 ging die von der Steuerberatungsgesellschaft K erstellte Erbschaftsteuererklärung ein Zugleich wurde ein Antrag auf Anwendung des geänderten Erbschaftsteuerrechts nach Art. 3 ErbStRG gestellt.