FG Bremen - Urteil vom 11.04.2018
1 K 28/18 (2)

FG Bremen - Urteil vom 11.04.2018 (1 K 28/18 (2)) - DRsp Nr. 2022/7464

FG Bremen, Urteil vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 1 K 28/18 (2)

DRsp Nr. 2022/7464

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Erstattung von Einfuhrabgaben.

Die Klägerin meldete im Zeitraum von März bis November 2010 als indirekte Vertreterin der ... SA mit Sitz in der Schweiz (nachfolgend: A) sogenannte Set-Top-Boxen unter der Codenummer 8528 71 19 der Kombinierten Nomenklatur (KN) mit einem Zollsatz von 14 % zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an.

Bei den Set-Top-Boxen handelt es sich um interaktive, digitale Set-Top-Boxen, die für den Empfang und die Decodierung von Satelliten- bzw. terrestrischen TV-Signalen entwickelt wurden. Die Geräte verfügen unter anderem über einen DVB-T-Videotuner, einen MPEG-Audio- und Video-Decoder und einen Single-Chip-Mikroprozessor. Über ein eingebautes Ethernet (RJ 45-Anschluss) wird auf Grundlage eines Linux-basierten Betriebssystems und des Mozilla Web Browsers ein Zugriff auf das Internet und damit auf eine Vielzahl interaktiver Anwendungen ermöglicht. Über Aufnahme- und Wiedergabefunktionen verfügen die Geräte nicht.