FG Bremen - Urteil vom 11.04.2018
1 K 61/16 (3)

FG Bremen - Urteil vom 11.04.2018 (1 K 61/16 (3)) - DRsp Nr. 2018/8904

FG Bremen, Urteil vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 1 K 61/16 (3)

DRsp Nr. 2018/8904

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist eine von der Klägerin im Veranlagungszeitraum 2012 geltend gemachte Teilwertabschreibung für eigene Grundstücke und Gebäude, die für den Betrieb von Spielhallen genutzt wurden.

Die Klägerin wohnt in ... und wird beim Finanzamt ... zur Einkommensteuer veranlagt. In ... erfolgte für das Streitjahr die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für den Gewerbebetrieb "...", der von der Adresse ... aus von der Klägerin geführt wurde. Gegenstand des Gewerbebetriebs war u.a. der Betrieb von zwei Spielhallen in ... in eigenen Gebäuden und auf eigenen Grundstücken in den Städten De. und Da. Die gewerberechtliche Erlaubnis für diese Betriebe wurde der Klägerin vor dem 28.10.2011 erteilt.

Auf dem Grundstück De., betrieb die Klägerin die Spielothek "..." in einem zweigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus. Das Grundstück wurde im Jahr 2005 angeschafft. Das Gebäude wurde ca. 1935 erbaut und seit 1995 modernisiert.

Das Grundstück ist ... m2 groß. Die gewerbliche Nutzfläche im Erdgeschoss des Gebäudes beträgt ca. ... m2. Im Obergeschoss des Gebäudes befinden sich zwei Wohnungen mit ca. ... m2 und ca. ... m2 Wohnfläche, die im Privatvermögen gehalten werden.