FG Bremen - Urteil vom 11.08.2017
2 K 34/17 (1)

FG Bremen - Urteil vom 11.08.2017 (2 K 34/17 (1)) - DRsp Nr. 2018/667

FG Bremen, Urteil vom 11.08.2017 - Aktenzeichen 2 K 34/17 (1)

DRsp Nr. 2018/667

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Erstattung der Kosten hat, die ihr im Rahmen der Durchführung des Einspruchsverfahrens wegen Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld für das Kind S. für den Zeitraum Dezember 2015 bis April 2016 sowie Rückforderung des für diesen Zeitraum ausgezahlten Kindergeldes i.H.v. 948,- € entstanden sind.

Am 25. September 2015 ging der von der Klägerin und dem Kind S. am 21. September 2015 unterschriebene Vordruck "Mitteilung über ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz" bei der Beklagten ein. Oberhalb der beiden Unterschriften auf dem ausgefüllten Vordruck findet sich folgender Hinweis: "Uns ist bekannt, dass wir alle Änderungen, die für den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung sind, unverzüglich der Familienkasse mitzuteilen haben."

Mit Bescheid vom 2. Oktober 2015 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin Kindergeld für das Kind S. ab dem Monat August 2015 fest und zahlte das Kindergeld fortlaufend aus. Zur Begründung des Festsetzungsbescheides führte die Beklagte aus, dass das Kind S. kindergeldrechtlich berücksichtigt werden könne, weil es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen könne.