FG Bremen - Urteil vom 14.11.2018
2 K 29/18 (5)

FG Bremen - Urteil vom 14.11.2018 (2 K 29/18 (5)) - DRsp Nr. 2022/7465

FG Bremen, Urteil vom 14.11.2018 - Aktenzeichen 2 K 29/18 (5)

DRsp Nr. 2022/7465

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob Umsätze, die auf Tauchtauglichkeitsuntersuchungen beruhen, nach § 4 Nr. 14a UStG steuerfrei sind.

Unternehmensgegenstand der Klägerin, einer GmbH, ist die Durchführung von reise- und tauchmedizinischen Dienstleistungen aller Art, soweit sie nicht behördlichen Genehmigungen unterliegen. Bei der Klägerin beschäftigte Ärzte führen Tauchtauglichkeitsuntersuchungen für Sporttaucher durch. Diese Untersuchungen werden nach den Vorgaben der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin e. V. ausgeführt. Vor Beginn der Untersuchung wird ein ausführlicher Fragebogen ausgefüllt.

Sofern die Tauchtauglichkeit der untersuchten Person festgestellt wird, wird als Zertifikat eine dreisprachige "Tauchtauglichkeitsbescheinigung für Sporttaucher" (Bd. I Bp-Arbeitsakten) ausgestellt. Gegebenenfalls wird die Tauchtauglichkeit mit Einschränkungen bescheinigt.

In den Streitjahren wurden folgende Erlöse mit Tauchtauglichkeitsuntersuchungen erzielt, die von der Klägerin als steuerfrei nach § 4 Nr. 14a UStG behandelt wurden:

2013 2014 2015