FG Bremen - Urteil vom 14.12.2016
1 K 59/15 (5)

FG Bremen - Urteil vom 14.12.2016 (1 K 59/15 (5)) - DRsp Nr. 2018/8905

FG Bremen, Urteil vom 14.12.2016 - Aktenzeichen 1 K 59/15 (5)

DRsp Nr. 2018/8905

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Bewertung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit einem niedrigeren Teilwert.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. Sie ist zu 100% an der H-GmbH beteiligt. Sie erzielt im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch die Verpachtung von Betriebsgrundstücken und -vorrichtungen in .., .. und ... an die H-GmbH.

In ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2001 wies sie für ihre Beteiligung an der H-GmbH nach Teilwertabschreibungen in Höhe von 1.437.474 EUR den niedrigeren Teilwert von 419.770 EUR aus. Wegen der nach den Feststellungen einer Betriebsprüfung gebotenen Wertaufholung auf 700.000 EUR zum 31. Dezember 2005 und einer Kapitalerhöhung in Höhe von 150.000 EUR in 2006 gab sie in ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 2009 den Teilwert der Beteiligung an der H-GmbH mit 850.000 EUR an.

Die Klägerin und die H-GmbH erzielten in den Jahren 2007 bis 2009 lt. Steuerbilanz folgende Jahresüberschüsse /-fehlbeträge (Sonderakten Bilanzen 2006 - 2009, Sonderakten BP-Berichte):

Klägerin EUR H-GmbHEUR
2007
2008
2009

Als Eigenkapital wurden in den Bilanzen der H-GmbH folgende Beträge ausgewiesen:

EUR
31.12.2007
31.12.2008
31.12.2009