FG Bremen - Urteil vom 15.11.2017
1 K 105/17 (3)

FG Bremen - Urteil vom 15.11.2017 (1 K 105/17 (3)) - DRsp Nr. 2018/720

FG Bremen, Urteil vom 15.11.2017 - Aktenzeichen 1 K 105/17 (3)

DRsp Nr. 2018/720

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig sind die Abzugsfähigkeit einer im Rahmen eines Immobilienverkaufs gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, der Altersentlastungsbetrag und die Durchführung des Verlustvortrags.

Die Kläger sind verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger ist am xx.xx.1940 und die Klägerin am xx.xx.1943 geboren.

Auf den 31.12.2014 wurde für den Kläger ein verbleibender Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.H.v. ... Euro festgestellt.

Im Streitjahr 2015 vermieteten die Kläger sechs Objekte:

Das Vermietungsobjekt A gehörte der Klägerin allein.

Das Vermietungsobjekt B gehörte dem Kläger allein.

Die Vermietungsobjekte C, D und E gehörten den Klägern je zur ideellen Hälfte.

Das Vermietungsobjekt F gehörte den Klägern je zur ideellen Hälfte.

a) b) c)