FG Bremen - Urteil vom 17.11.2016
4 K 30/15 (2)

FG Bremen - Urteil vom 17.11.2016 (4 K 30/15 (2)) - DRsp Nr. 2016/19921

FG Bremen, Urteil vom 17.11.2016 - Aktenzeichen 4 K 30/15 (2)

DRsp Nr. 2016/19921

Tenor

Der Einfuhrabgabenbescheid vom 12. April 2007, Az. ..., in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 22. April 2015, Az. ..., wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Nacherhebung von Antidumpingzöllen.

Im Dezember 1999 meldete die Klägerin (damals noch unter der Firma T GmbH) die Einfuhr von Fernsehgeräten aus Thailand in das Zollgebiet der Gemeinschaft an. Produziert wurden die Geräte von der Firma TT (Thailand) Co. Ltd. in P., Thailand (nachfolgend TT).

Bei den streitgegenständlichen Fernsehern handelte es sich um solche mit einer Bildschirmdiagonale von mehr als 15,5 bis 42 cm, die unter der Position 8528 ... der Kombinierten Nomenklatur erfasst sind.